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Freitag, 13. Januar 2017

Besonderen verfassungsrechtlichen Schutz kann ein Rechtsinstitut nur dann genießen, wenn es für das Staatswesen von überragender Bedeutung ist. Da Ehe und Familie in den Rang von Grundrechten gehoben wurden, muss es für das demokratische Staatswesen von elementar- überragender Bedeutung sein.
Im Bezug auf Ehe macht das nur dann Sinn, wenn auch die Kriterien erfüllt sind, derentwegen der Ehe gerade die Grundrechtsrelevanz zugesprochen wurde.
Der Grund für den Sonderstatus der Ehe liegt im ERHALT des STAATES.
Bekanntlich kann diese Aufgabe nur von heterosexuellen Paaren erfüllt werden. Das gegenseitige Einstehen/Fürsorge zwischen zwei Parteien wird durch die Vertragsfreiheit gewährleistet und ist verfassungsrechtlich bereits von Artikel 2 allg. Handlungsfreiheit geschützt.
#AfD!
http://www.sueddeutsche.de/…/homo-ehe-foerdern-was-kindern-…
http://www.spiegel.de/…/homoehe-grosse-mehrheit-der-deutsch…

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